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Die Personensorge als Teilbereich des elterlichem Sorgerechts

§ 1631 BGB Personensorge

Die Personensorge ist ein Bestandteil der elterlichen Sorge. Sie umfasst die Sorge um die direkte Person des Kindes ebenso wie die juristische Vertretung des Kindes. Eine juristische Vertretung entsteht dann, wenn für das Kind Unterschriften zu leisten sind z.B. für einen Kinderausweis, für Kindergarten- und Schulanmeldungen.







In der Personensorge sind alle Bereiche enthalten, die für das Kind zu regeln und zu entscheiden sind, die die Person eines Kindes betreffen.

Dazu gehören folgende:

· Aufenthaltsbestimmung (§ 1631 Absatz 1 BGB)

· Mit der Pflege das Kindes (§ 1631 Absatz 1 BGB)

· Religiöse Erziehung und die Entscheidung über die religiöse Zugehörigkeit

· Medizinische Fragen (Arztbesuche, Operationen, medizinische Behandlungen) (§ 1631 Absatz 1 BGB)

· Erziehung (§ 1631 Absatz 1 BGB)

· Ausbildung (Kindergarten, Schulen, Lehrstellen) (§ 1631a BGB)

· Freizeit

· Umgang (§ 1631 Absatz 2 BGB)

· Taschengeldregelung


Dies ist nur eine kleine Auswahl der Pflichten, die sich auf die Personensorge begründen.

Bei der Erziehung des Kindes ist weiter zu beachten, dass ein Kind das Recht auf gewaltfreie Erziehung hat. Dies schließt die Anwendung von Zuchtmitteln aus! Bei der Erziehung ist bezogen auf die Schul- und Ausbildung auf die Neigung und auf die Fähigkeit des Kindes Rücksicht zu nehmen.





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