§ 1631 BGB Personensorge
Die Personensorge ist ein Bestandteil der elterlichen Sorge. Sie umfasst die Sorge um die direkte Person des Kindes ebenso wie die juristische Vertretung des Kindes. Eine juristische Vertretung entsteht dann, wenn für das Kind Unterschriften zu leisten sind z.B. für einen Kinderausweis, für Kindergarten- und Schulanmeldungen.