Die Festlegung des regelmäßigem Umgangs funktioniert nicht immer auf Anhieb. Manchmal wird dazu leider die Familiengerichte benötigt. Das Familiengericht legt dann die Häufigkeit und Dauer des Umgangskontaktes fest.
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Können sich die Elternteile alleine nicht auf eine Umgangsregelung einigen, sollten sie zunächst die Hilfe des Jugendamtes oder eines/r Familienmediators /in in Anspruch nehmen.
Sollten diese Bemühungen nicht zu einer Einigung führen, muss ein Familiengericht den Umgang regeln und festlegen.
Die Gestaltung, also Häufigkeit und Dauer, des Umgangs wird vom Familiengericht individuell, auf die einzelnen Fälle und unter Berücksichtigung aller Eventualitäten, aber mit festem Blick auf das Kindeswohl festgelegt.
Bei einem gerichtlichen Verfahren hört das Familiengericht: · Beide Elternteile ( § 50a FGG )
(1) Das Gericht hört in einem Verfahren, das die Personen- oder Vermögenssorge für ein Kind betrifft, die Eltern an. In Angelegenheiten der Personensorge soll das Gericht die Eltern in der Regel persönlich anhören. In den Fällen der §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern stets persönlich anzuhören, um mit ihnen zu klären, wie die Gefährdung des Kindeswohls abgewendet werden kann. (2) Einen Elternteil, dem die Sorge nicht zusteht, hört das Gericht an, es sei denn, daß von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann. (3) Das Gericht darf von der Anhörung nur aus schwerwiegenden Gründen absehen. Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, so ist sie unverzüglich nachzuholen. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten für die Eltern des Mündels entsprechend.
Mitarbeiter/innen des Jugendamtes ( § 49a FGG ) (1) Das Vormundschaftsgericht hört das Jugendamt vor einer Entscheidung nach folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs: 1. Annahme als Kind (§ 1741), sofern das Jugendamt nicht eine gutachtliche Äußerung nach § 56d abgegeben hat, 2. Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme als Kind (§ 1748), 3. Aufhebung des Annahmeverhältnisses (§§ 1760 und 1763), 4. Rückübertragung der elterlichen Sorge (§ 1751 Abs. 3, § 1764 Abs. 4). (2) In den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes hört das Vormundschaftsgericht vor dem Ausspruch der Annahme außerdem die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts, die nach § 11 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes beteiligt worden ist. Ist eine zentrale Adoptionsstelle nicht beteiligt worden, so tritt an seine Stelle das Landesjugendamt, in dessen Bereich das Jugendamt liegt, das nach Absatz 1 Gelegenheit zur Äußerung erhält oder das eine gutachtliche Äußerung nach § 56d abgegeben hat. (3) Dem Jugendamt und dem Landesjugendamt sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen, zu denen sie nach dieser Vorschrift zu hören waren. (4) Bei Gefahr im Verzuge kann das Vormundschaftsgericht einstweilige Anordnungen schon vor Anhörung des Jugendamts treffen. Die Anhörung ist unverzüglich nachzuholen.
·Je nach Alter des Kindes, das Kind selbst ( § 50b FGG ) oder dessen
(1) Das Gericht hört in einem Verfahren, das die Personen- oder Vermögenssorge betrifft, das Kind persönlich an, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des Sachverhalts angezeigt erscheint, daß sich das Gericht von dem Kind einen unmittelbaren Eindruck verschafft. (2) Hat ein Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet und ist es nicht geschäftsunfähig, so hört das Gericht in einem Verfahren, das die Personensorge betrifft, das Kind stets persönlich an. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten soll das Kind persönlich angehört werden, wenn dies nach der Art der Angelegenheit angezeigt erscheint. Bei der Anhörung soll das Kind, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung oder Erziehung zu befürchten sind, über den Gegenstand und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise unterrichtet werden; ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 darf das Gericht von der Anhörung nur aus schwerwiegenden Gründen absehen. Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, so ist sie unverzüglich nachzuholen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Mündel entsprechend.
Verfahrenspfleger (Anwalt des Kindes § 50 FGG )
(1) Das Gericht kann dem minderjährigen Kind einen Pfleger für ein seine Person betreffendes Verfahren bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn 1. das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht, 2. Gegenstand des Verfahrens Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls sind, mit denen die Trennung des Kindes von seiner Familie oder die Entziehung der gesamten Personensorge verbunden ist (§§ 1666, 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs), oder 3. Gegenstand des Verfahrens die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson (§ 1632 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder von dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder Umgangsberechtigten (§ 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist. Sieht das Gericht in diesen Fällen von der Bestellung eines Pflegers für das Verfahren ab, so ist dies in der Entscheidung zu begründen, die die Person des Kindes betrifft. (3) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden.
(4) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, 1. mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder 2. mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. (5) Der Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Pflegers bestimmen sich entsprechend § 67a.
Festlegung durch das Familiengericht:
In den meisten Fällen entscheidet das Gericht, dass das Kind jedes zweite Wochenende, sowie die Hälfte der Ferien beim umgangsberechtigten Elternteil verbringt. Auch hier kommt es selbstverständlich auf das Alter des Kindes an.
Bei Säuglingen und sehr jungen Kindern, ist es sinnvoll mehrmals innerhalb einer Woche für einige Stunden Umgang mit dem Kind zu haben, um eine gleiche Bindung des umgangsberechtigten Elternteil wie diese beim Elternteil bei welchem das Kind lebt vorhanden ist, aufzubauen bzw. bei zu behalten.
Gleichfalls kann das Familiengericht aber auch auf einen betreuten Umgang bestehen oder sogar den Umgang eines Elternteils komplett versagen – z.B. in Fällen von Gewalt oder sonstigen Misshandlungen gegen ein Kind – wenn dies im Sinne des Kindeswohl gelegen ist.
Wenn die Elternteile nach der Trennung/Scheidung eine Distanz von mehreren hundert Kilometern zwischen sich bringen, kann ebenfalls von dem „klassischem Modell“ des zweiwöchigen Umgangsrechts abgewichen werden.
Weigert sich der Elternteil mit Kind seinen gesetzlich festgelegten Pflichten bezüglich des Umgangs nach zu kommen und die Bindung des anderen Elternteils zwischen diesem und dem Kind zu akzeptieren und zu fördern, kann dieses Verhalten für ein Familiengericht eine Erziehungsunfähigkeit dar stellen. Welche wiederum dazu führen kann, dass dem bis dahin als umgangsberechtigten angesehenem Elternteil das Sorgerecht, sowie die Förderung des Umgangs und des Kindeswohls übertragen wird.
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