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Auswirkungen des neuen Unterhaltsrecht bei alten Unterhaltstiteln oder Unterhalt

Ist über den Unterhaltsanspruch vor dem 1.1.2008 rechtskräftig entschieden, ein vollstreckbarer Titel errichtet oder eine Unterhaltsvereinbarung getroffen worden, sind Umstände, die vor diesem Tag entstanden und durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erheblich geworden sind, nur zu berücksichtigen, soweit eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist

Umrechnung von Unterhaltstiteln oder Vereinbarungen
Unterhaltstitel oder Unterhaltsvereinbarung die als Prozentsatz nach der Regelbetrags-Verordnung zu leisten sind gelten fort. Statt der Regelbetrags-Verordnung gilt der Mindestunterhalt. An die stelle des bisherigen Prozentsatzes tritt ein neuer Prozentsatz

Hier gibt je nach Art des Titels verschiedene Vorgehensweisen:






A: nach §36 Nr. 3a EGZPO
 
Sieht der Titel oder die Vereinbarung die Anrechnung des hälftigen oder eines
Teils des hälftigen Kindergelds vor, ergibt sich der neue Prozentsatz, indem
dem bisher zu zahlenden Unterhaltsbetrag das hälftige Kindergeld hinzugerechnet
wird und der sich so ergebende Betrag ins Verhältnis zu dem bei Inkrafttreten
des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts geltenden Mindestunterhalt
gesetzt wird; der zukünftig zu zahlende Unterhaltsbetrag ergib sich, indem der neue Prozentsatz mit dem Mindestunterhalt vervielfältigt und von dem Ergebnis das hälftige Kindergeld abgezogen wird.


Beispiel zu A:
Bestehender Titel über 107% in der zweiten Altersstufe = 263,- Euro
Kindergeldanrechnung bei 107% = 9,- Euro 
263,- Euro - 9,- Euro = 254,- Euro bisheriger Zahlbetrag

Berechnung:
254,- Euro + hälftiges Kindergeld 77,- Euro = 331,- Euro
Mindestunterhalt nach § 36 Nr4 EGZPO = 322,- Euro
331,- zu 332,- Unterschied 102,8 %
322 / 100 x 102,8 = 331,- Euro (gerundet) 
331 Euro – 77 Euro Kindergeld = 254,- Euro neuer Zahlbetrag


B: nach §36 Nr. 3b EGZPO
Sieht der Titel oder die Vereinbarung die Hinzurechnung des hälftigen Kindergelds vor, ergibt sich der neue Prozentsatz, indem vom bisher zu zahlenden Unterhaltsbetrag das hälftige Kindergeld abgezogen wird und der sich so ergebende Betrag ins Verhältnis zu dem bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts geltenden Mindestunterhalt gesetzt wird; der zukünftig zu zahlende Unterhaltsbetrag ergibt sich, indem der neue Prozentsatz mit dem Mindestunterhalt vervielfältigt und dem Ergebnis das hälftige Kindergeld hinzugerechnet wird.


Beispiel zu B:
Bestehender Titel über 135% in der dritten Altersstufe = 389,- Euro
zzgl. 77 Euro Kindegeld. 
389,- Euro + 77,- Euro = 466,- Euro bisheriger Zahlbetrag

Berechnung:
466 Euro – 77 Euro = 389 Euro
Mindestunterhalt nach § 36 Nr4 EGZPO = 365,- Euro
389 Euro zu 365 Euro sind 106,6%
365 / 100 * 106,6 = 389 Euro (gerundet) + 77 Kindergeld = 466 Euro neuer Zahlbetrag.


C: nach §36 Nr. 3c EGZPO
Sieht der Titel oder die Vereinbarung die Anrechnung des vollen Kindergelds vor, ist Buchstabe A anzuwenden, wobei an die Stelle des hälftigen Kindergelds das volle Kindergeld tritt.


D: nach §36 Nr. 3d EGZPO
Sieht der Titel oder die Vereinbarung weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergelds oder eines Teils des Kindergelds vor, ist Buchstabe A anzuwenden. Der sich ergebende Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen. Die Nummern 1 und 2 aus § 36 EGZPO bleiben unberührt.





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