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Unterhaltsrechtliche Leitlinien
der Familiensenate des Oberlandesgerichts Koblenz (KoL)
Stand 01.01.2011
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Unterhaltsrechtliches Einkommen
1. Geldeinnahmen
1.1. Auszugehen ist vom Jahresbruttoeinkommen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld
sowie sonstiger Zuwendungen, wie z.B. Tantiemen und Gewinnbeteiligungen.
1.2. Einmalige höhere Zahlungen, wie z.B. Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen, sind
auf einen angemessenen Zeitraum nach Zufluss zu verteilen (in der Regel mehrere Jahre).
1.3. Überstundenvergütungen werden in der Regel dem Einkommen voll zugerechnet, soweit
sie berufsüblich sind oder nur in geringem Umfang anfallen oder wenn der Mindestunterhalt
minderjähriger Kinder oder der entsprechende Unterhalt ihnen nach § 1603 Abs. 2 S.2
BGB gleichgestellter Volljähriger nicht gedeckt ist. Sonst ist die Anrechnung unter Berücksichtigung
des Einzelfalls nach Treu und Glauben zu beurteilen.
1.4. Auslösungen und Spesen sind nach den Umständen des Einzelfalls anzurechnen. Soweit
solche Zuwendungen geeignet sind, laufende Lebenshaltungskosten zu ersparen, ist diese
Ersparnis in der Regel mit 1/3 des Nettobetrags zu bewerten.
1.5. Bei Selbständigen ist zur Ermittlung der laufenden oder zukünftigen Einkünfte vom
durchschnittlichen Gewinn während eines längeren Zeitraums von in der Regel mindestens
drei aufeinander folgenden Jahren, möglichst den letzten drei Jahren, auszugehen; es sei
denn, die spezifische Geschäftsentwicklung legt die Berücksichtigung kürzerer oder längerer
Zeiträume nahe. Für die Vergangenheit ist von dem in dem jeweiligen Jahr erzielten Einkommen
auszugehen. Bei erheblich schwankenden Einkünften kann auch ein anderer Zeitraum
zugrunde gelegt werden. Anstatt auf den Gewinn kann ausnahmsweise auf die Entnahmen
abzüglich der Einlagen abgestellt werden, wenn eine zuverlässige Gewinnermittlung nicht
möglich oder der Betriebsinhaber unterhaltsrechtlich zur Verwertung seines Vermögens verpflichtet
ist.
1.5.1. Abschreibungen (Absetzung für Abnutzung, AfA) können insoweit anerkannt
werden, als dem steuerlich zulässigen Abzug ein tatsächlicher Wertverlust entspricht.
Dies ist bei Gebäuden in der Regel nicht der Fall. Zinsen für Kredite, mit denen die
absetzbaren Wirtschaftsgüter finanziert werden, mindern den Gewinn. Wenn und soweit
die Abschreibung unterhaltsrechtlich anerkannt wird, sind Tilgungsleistungen
nicht zu berücksichtigen.
1.5.2. Steuern und Vorsorgeaufwendungen sind nach Nr.10.1 zu berücksichtigen. Der
Gewinn ist nicht um berufsbedingte Aufwendungen (Nr.10.2.1) zu kürzen.
1.6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden durch eine Überschussrechnung
ermittelt. Dabei kann zur Ermittlung durchschnittlicher Einkünfte auf einen Mehrjahreszeitraum
abgestellt werden. Für die Vergangenheit ist von dem in dem jeweiligen Jahr erzielten Einkommen
auszugehen. Instandhaltungskosten können entsprechend § 28 der Zweiten Berechnungsverordnung
pauschaliert werden. Hinsichtlich der Abschreibungen gilt Nr.1.5.
Auch Kapitaleinkünfte sind – vermindert um die hierauf entfallenden Steuern - unterhaltsrechtliches
Einkommen. Wenn sich die konkrete individuelle Steuerlast nicht ermitteln lässt,
kann ein Steuersatz bis Ende 2008 von rund 33 % (incl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)
danach von höchstens rund 29 % (Abgeltungssteuer incl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)
berücksichtigt werden (abzüglich des Freibetrags von derzeit 801,00 € / 1.602,00
€).
1.7. Steuererstattungen sind in der Regel in dem Jahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen
(In-Prinzip); bei Selbständigen kann zur Ermittlung eines repräsentativen Einkommens auf
den Zeitraum der Veranlagung abgestellt werden (Für-Prinzip).
1.8 sonstige Einnahmen (z.B. Trinkgelder)
2. Sozialleistungen
2.1. Arbeitslosengeld (§ 117 SGB III) und Krankengeld (§ 44 SGB V) sind Einkommen.
2.2. Arbeitslosengeld II (§ 19 SGB II) ist Einkommen beim Verpflichteten, beim Berechtigten
nur, soweit der Unterhaltsanspruch nicht nach § 33 SGB II auf den Leistungsträger übergegangen
ist. Nicht subsidiäre Leistungen nach dem SGB II sind Einkommen, insbesondere befristete
Zuschläge (§ 24 SGB II) und Entschädigung für Mehraufwendungen (§ 16 SGB II).
2.3. Wohngeld ist Einkommen, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten abdeckt.
2.4. BAföG-Leistungen (außer Vorausleistungen nach § 36 BAföG) sind Einkommen, auch
soweit sie als Darlehen gewährt werden.
2.5. Elterngeld ist Einkommen, soweit es über den Sockelbetrag von 300 EUR bzw.150 EUR
bei verlängertem Bezug hinausgeht. Der Sockelbetrag sowie Erziehungsgeld sind nur dann
Einkommen, wenn einer der Ausnahmefälle der §§ 11 BEEG, 9 S. 2 BErzGG vorliegt.
2.6. Unfall-, Versorgungs- und Waisenrenten sowie Übergangsgelder aus der Unfall- bzw.
Rentenversicherung sind Einkommen.
2.7. Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen
nach Abzug eines Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen sind Einkommen; bei
Sozialleistungen nach § 1610a BGB wird widerlegbar vermutet, dass sie durch Aufwendungen
aufgezehrt werden.
2.8. Der Anteil des an die Pflegeperson weitergeleiteten Pflegegeldes, durch den ihre Bemühungen
abgegolten werden, ist Einkommen. Bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt
dies nur nach Maßgabe des § 13 Abs. 6 SGB XI.
2.9. Die Grundsicherung nach §§ 41 - 43 SGB XII ist beim Verwandtenunterhalt (insbesondere
Eltern- und Kindesunterhalt) als Einkommen des Beziehers zu berücksichtigen, nicht aber
beim Ehegattenunterhalt.
2.10. Sozialhilfe ist kein Einkommen des Berechtigten; jedoch kann die Geltendmachung von
Unterhalt durch den Hilfeempfänger treuwidrig sein, wenn er infolge des Ausschlusses des
Anspruchsübergangs (vgl. § 94 Abs. 1 S. 3 und 4, Abs. 2 und 3 SGB XII) - insbesondere für
die Vergangenheit (aber allenfalls bis zur Rechtshängigkeit) - durch die Sozialhilfe und den
Unterhalt mehr als seinen Bedarf erhalten würde.
2.11. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind kein Einkommen.
3. Kindergeld
Kindergeld ist unterhaltsrechtlich kein Einkommen der Eltern, sondern dient der Bedarfsdeckung
des Kindes. Kinderzuschüsse zur Rente sind, wenn die Gewährung des staatlichen
Kindergeldes entfällt (§ 4 BKGG, § 65 EStG; § 270 SGB VI), in dessen Höhe wie Kindergeld,
im Übrigen - ebenso wie der Kinderzuschlag (§ 6a BKGG) - wie Einkommen der Eltern zu behandeln.
4.Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers
Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers aller Art, z.B. Firmenwagen, freie Kost und Logis,
mietgünstige Wohnung, sind - in der Regel in Höhe der steuerlichen Ansätze (für Firmenwagen:
§§ 6, 8 EStG: 1 % des Bruttolistenpreises zuzüglich 0,03 % des Bruttolistenpreises je
Entfernungs-km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) - dem Einkommen hinzuzurechnen,
soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.
5. Wohnwert
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des
Vermögens wie Einkommen zu behandeln, wenn sein Wert die Belastungen übersteigt, die
unter Berücksichtigung der staatlichen Eigenheimförderung durch die allgemeinen Grundstückskosten
und -lasten, durch Annuitäten und durch sonstige nicht nach § 556 BGB umlagefähige
Kosten entstehen. Dabei sind in der Regel Raten auf einen Hauskredit in voller Höhe
(Zins und Tilgung) zu berücksichtigen, bis ein Scheidungsantrag rechtshängig ist oder die
Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben. Tilgungen
sind dann nur noch im Sinne von Nr.10.1.2. als zusätzliche Altersvorsorge berücksichtigungsfähig.
Wenn das Haus beiden Ehegatten gemeinsam gehört, sind die Raten auch nach
Zustellung des Scheidungsantrags in voller Höhe zu berücksichtigen.
Es ist darauf zu achten, dass Verbindlichkeiten nicht doppelt berücksichtigt werden, beim Unterhalt
und bei der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung.
Während der Trennungszeit ist regelmäßig so lange auf den Mietzins abzustellen, den der in
der Ehewohnung verbliebene Ehegatte auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen
Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste, bis ein Scheidungsantrag
rechtshängig ist oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend
geregelt haben. Danach ist der objektive Mietwert maßgebend, es sei denn, es ist
nicht möglich oder zumutbar, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu
veräußern.
6. Haushaltsführung
Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür und die damit verbundene
Ersparnis, soweit es sich nicht um eine überobligatorische Leistung handelt, ein (fiktives)
Einkommen von regelmäßig 350 € anzusetzen.
7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit:
Einkünfte aus Nebentätigkeit und unzumutbarer Erwerbstätigkeit sind im Rahmen der Billigkeit
(vgl. §§ 242, 1577 Abs. 2 BGB) als Einkommen zu berücksichtigen.
8. Freiwillige Zuwendungen Dritter
Freiwillige Leistungen Dritter (z.B. Geldleistungen, mietfreies Wohnen) sind kein Einkommen,
es sei denn, dass die Anrechnung dem Willen des Dritten entspricht.
9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion
Einkommen sind auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielbare – d.h. fiktive
- Einkünfte.
10. Bereinigung des Einkommens
10.1. Steuern und Vorsorgeaufwendungen:
Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen
abzusetzen (Nettoeinkommen).
10.1.1. Steuerzahlungen und –nachzahlungen
sind in der Regel in dem Jahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen (In-Prinzip). Bei
Selbständigen kann auf den Zeitraum der Veranlagung abgestellt werden (Für-
Prinzip). Grundsätzlich ist jeder gehalten, ihm zustehende Steuervorteile in Anspruch
zu nehmen; hierzu gehört auch das Realsplitting, soweit der Unterhaltsanspruch anerkannt
ist, rechtskräftig feststeht oder freiwillig erfüllt wird (BGH FamRZ 2007, 793).
Ob im laufenden Jahr von der Möglichkeit der Eintragung eines Freibetrages
Gebrauch zu machen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Werden Aufwendungen unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt, die zu steuerlichen
Entlastungen führen, sind die entsprechenden Steuervorteile aus den Steuerbescheiden
herauszurechnen
10.1.2. Vorsorgeaufwendungen
zu den angemessenen Vorsorgeaufwendungen kann auch die zusätzliche Altersvorsorge
im Rahmen der steuerlichen Förderung nach § 10a EStG zählen. Zur zusätzlichen
Altersvorsorge ist zudem in der Regel eine Vermögensbildung bis zu 4% (beim
Elternunterhalt bis zu 5%) des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres anzuerkennen.
10.2. Berufsbedingte Aufwendungen
10.2.1. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten
nach objektiven Merkmalen abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen,
wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5% des Nettoeinkommens
– bei Vollerwerbstätigkeit - mindestens 50 €, bei Teilzeitarbeit auch weniger,
und höchstens 150 € monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten
Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
10.2.2. Als notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs
können in der Regel 10 € pro Entfernungskilometer im Monat angesetzt werden. Hierin
sind alle mit dem Kfz verbundenen Kosten enthalten (einschließlich Finanzierungskosten).
Bei längerer Fahrtstrecke kommt eine Kürzung der Pauschale in Betracht.
10.2.3. Bei einem Auszubildenden sind in der Regel 90 € als ausbildungsbedingter
Aufwand abzuziehen.
10.3. Kinderbetreuung
Konkrete Kinderbetreuungskosten sind abzuziehen, soweit die Betreuung durch Dritte infolge
der Berufstätigkeit erforderlich ist.
10.4. Schulden
Schulden können je nach den Umständen des Einzelfalls (Art, Grund und Zeitpunkt des Entstehens)
das anrechenbare Einkommen vermindern. Die Abzahlung soll im Rahmen eines Tilgungsplans
in angemessenen Raten erfolgen. Dabei sind die Belange von Unterhaltsgläubiger,
Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger gegeneinander abzuwägen.
10.5. Unterhaltsleistungen
Unterhaltsleistungen an minderjährige oder privilegiert volljährige Kinder sind stets vorweg
abzuziehen, im Übrigen richtet sich der Abzug nach den Umständen des Einzelfalles.
10.6. Vermögensbildung
Vermögenswirksame Leistungen vermindern das Einkommen in der Regel nicht, wenn sie
nicht als angemessene Vorsorgeaufwendungen (Nr. 10.1.2.) anzuerkennen sind.
Bei gehobenen Einkünften können Aufwendungen zur Vermögensbildung, die bereits die ehelichen
Lebensverhältnisse geprägt haben und nach dem vorhandenen Einkommen vom
Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus als angemessen erscheinen, einkommensmindernd
berücksichtigt werden (BGH FamRZ 2007, 1532).
10.7. Umgangskosten
Erhöhte Umgangskosten können - je nach den Umständen des Einzelfalles - berücksichtigt
werden.
Kindesunterhalt
11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)
Der Kindesunterhalt ist der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Bei minderjährigen Kindern
kann er als Festbetrag oder als Prozentsatz des Mindestunterhalts geltend gemacht werden
(§ 1612a Abs. 1 BGB unter Beachtung der Übergangsbestimmung in Art. 36 Abs. 4 EGZPO).
11.1. In den Unterhaltsbeträgen sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie
Studiengebühren nicht enthalten.
11.2. Bei minderjährigen Kindern, die bei einem Elternteil leben, richtet sich die Eingruppierung
in die Düsseldorfer Tabelle nach dem anrechenbaren Einkommen des anderen Elternteils.
Ab- oder Zuschläge (Anm. A. 1 der Düsseldorfer Tabelle) kommen in Betracht.
Für volljährige Kinder- siehe 13.1.
12. Minderjährige Kinder
12.1. Der betreuende Elternteil braucht in der Regel keinen Barunterhalt für das minderjährige
Kind zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils
oder dessen angemessener Bedarf (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB, Anm. A 5 II der Düsseldorfer
Tabelle) ist bei Leistung des Barunterhalts gefährdet und der angemessene Selbstbehalt
des Betreuenden ist auch bei (anteiliger) Leistung des Barunterhalts gewahrt.
12.2. Das bereinigte Einkommen des Kindes, das von einem Elternteil betreut wird, wird nur
zur Hälfte auf den Barbedarf angerechnet; im Übrigen kommt es dem betreuenden Elternteil
zu Gute.
12.3. Sind, z. B. bei auswärtiger Unterbringung des Kindes, beide Eltern zum Barunterhalt
verpflichtet, haften sie anteilig nach Nr. 13.3 für den Gesamtbedarf.
12.4. Bei Zusatzbedarf (Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) haften die Eltern
anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB).
13. Volljährige Kinder
13.1. Der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils
wohnen, richtet sich nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Ihr Bedarf bemisst
sich, falls beide Eltern leistungsfähig sind, in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen
ohne Höhergruppierung nach Anm. A. 1 der Düsseldorfer Tabelle. Für die Haftungsquote
gilt 13.3. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein -
unter Berücksichtigung von Anm. A. 1 der Düsseldorfer Tabelle - nach seinem Einkommen als
Tabellenunterhalt (ohne Abzug eigener Einkünfte des Kindes) ergibt.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand
beträgt in der Regel monatlich 670 € ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Von diesem Regelbetrag kann bei entsprechender Lebensstellung der Eltern abgewichen
werden.
13.2. Das bereinigte Einkommen des volljährigen Kindes wird in der Regel in vollem Umfange
auf den Bedarf angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit (was in der
Regel bei Nebentätigkeiten von Schülern oder Studenten angenommen werden kann) gilt
§ 1577 Abs. 2 BGB entsprechend. Zu den Einkünften des Kindes gehören auch BAföGDarlehen
und Ausbildungsbeihilfen.
13.3. Sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, bemisst sich die Haftungsquote nach dem Verhältnis
ihrer anrechenbaren Einkünfte. Diese sind vorab jeweils um den Sockelbetrag zu kürzen.
Der Sockelbetrag entspricht dem angemessenen Selbstbehalt gemäß Nr. 21.3, bei minderjährigen
unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2
Satz 2 BGB) dem notwendigen Selbstbehalt gemäß Nr. 21.2, wenn nicht das Einkommen eines
Elternteils bedeutend höher ist als das des anderen Elternteils.
Der Verteilungsschlüssel kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z. B. Betreuung eines
behinderten Volljährigen) wertend verändert werden.
14. Verrechnung des Kindergeldes
Kindergeld wird nach § 1612 b BGB zur Deckung des Barbedarfs verwandt, bei Minderjährigen,
die von einem Elternteil betreut werden, zur Hälfte, ansonsten insgesamt.
Ehegattenunterhalt
15. Unterhaltsbedarf
15.1. Der Bedarf der Ehegatten richtet sich nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen
im Unterhaltszeitraum, soweit diese als die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig
prägend anzusehen sind. Dabei sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens der
Ehegatten grundsätzlich zu berücksichtigen, unabhängig davon wann sie eingetreten sind und
ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt (Wandelbarkeit der ehelichen Lebensverhältnisse).
Eine Einkommensreduzierung ist dann unbeachtlich, wenn sie auf einem
unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Verhalten beruht. Beim Unterhaltsberechtigten ist zusätzlich
§ 1573 Abs. 4 BGB zu berücksichtigen. Unerwartete, nicht in der Ehe angelegte Steigerungen
des Einkommens des Verpflichteten (insbesondere aufgrund eines Karrieresprungs) oder auf
Wiederverheiratung beruhende Steuervorteile bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie dienen
zum Ausgleich des hinzugetretenen Bedarfs weiterer Unterhaltsberechtigter (BGH
FamRZ 2009, 411 und FamRZ 2009, 579).
Es ist von einem Mindestbedarf auszugehen, der nicht unter dem Existenzminimum für nicht
Erwerbstätige liegen darf (Anm. B V Nr. 2 der Düsseldorfer Tabelle).
Bei tatsächlicher oder den Ehegatten obliegender Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit
nach Trennung / Scheidung wird das erzielte oder erzielbare (Mehr-) Einkommen in
der Regel als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes einer bisherigen die ehelichen Lebensverhältnisse
mitbestimmenden Haushaltstätigkeit angesehen.
Ebenso können einem neuen Partner gegenüber erbrachte geldwerte Versorgungsleistungen
als Surrogat der früheren Haushaltstätigkeit angesehen werden.
Auch eine Rente kann als Surrogat früherer Erwerbs- oder Haushaltstätigkeit berücksichtigt
werden.
Die den Lebenszuschnitt mitbestimmenden Nutzungsvorteile mietfreien Wohnens im eigenen
Haus (Nr. 5) setzen sich an Zinsvorteilen des Verkaufserlöses fort.
Bei Berechnung des Bedarfs ist von dem anrechenbaren Einkommen des Pflichtigen (Nr. 10)
vorab der Unterhalt (Zahlbetrag!) der Kinder abzuziehen. Bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit
des Verpflichteten für den Unterhalt sämtlicher (auch nachrangiger) Berechtigter ist der
Kindesunterhalt nur in Höhe des Existenzminimums (des Mindestunterhalts) zu veranschlagen.
Auch Unterhalt für nachrangige volljährige Kinder ist abzusetzen, wenn den Eheleuten ein angemessener
Unterhalt verbleibt.
15.2. Der Bedarf eines jeden Ehegatten ist grundsätzlich mit der Hälfte des unterhaltsrechtlich
relevanten Einkommens beider Ehegatten anzusetzen.
Jedem erwerbstätigen Ehegatten steht vorab ein Bonus von 1/7 seiner Erwerbseinkünfte als
Arbeitsanreiz und zum Ausgleich derjenigen berufsbedingten Aufwendungen zu, die sich nicht
nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen.
Der Bonus ist vom Erwerbseinkommen nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen, des Kindesunterhalts, ggf. der Betreuungskosten und berücksichtigungsfähiger Schulden zu errechnen.
15.3. Bei sehr guten Einkommensverhältnissen (in der Regel mindestens das Doppelte des
Höchstbetrages nach der Düsseldorfer Tabelle als frei verfügbares Einkommen) der Eheleute
kommt eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht.
15.4 Verlangt der Berechtigte neben dem Elementarunterhalt für Alter, Krankheit und Pflegebedürftigkeit
Vorsorgeunterhalt, den er aus seinen eigenen Einkünften nicht decken kann,
sind zur Ermittlung des geschuldeten Elementarunterhalts grundsätzlich die vom Pflichtigen
geschuldeten Beträge wie eigene Vorsorgeaufwendungen (Nr.10.1) von seinem Einkommen
vorweg abzuziehen.
Altersvorsorgeunterhalt wird nicht geschuldet, wenn das Existenzminimum (notwendiger
Selbstbehalt) des Berechtigten nicht gesichert ist.
Zur Ermittlung des Krankheitsvorsorgeunterhalts hat der Berechtigte konkret die Kosten einer
eheangemessenen Absicherung gegen Krankheit darzulegen.
Zur Ermittlung des Altersvorsorgeunterhalts wird zunächst ein vorläufiger Elementarunterhalt
nach Nr. 15.2., 21.4. bestimmt. Einkünfte des Berechtigten, die zu keiner Altersvorsorge führen,
bleiben unberücksichtigt. Hinzu kommt ein Zuschlag entsprechend der jeweils gültigen
Bremer Tabelle. Von dieser Bruttobemessungsgrundlage wird mit Hilfe des jeweiligen Beitragssatzes
in der gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag)
der Vorsorgeunterhalt errechnet. Dieser wird vom bereinigten Nettoeinkommen des Verpflichteten
abgezogen; auf dieser Basis wird der endgültige Elementarunterhalt errechnet.
Die zweistufige Berechnung und der Vorwegabzug des Vorsorgeunterhalts für Alter, Krankheit
oder Pflegebedürftigkeit können unterbleiben, wenn und soweit der Verpflichtete über nicht
prägendes Einkommen verfügt, das den Mehrbedarf übersteigt, oder wenn und soweit auf den
Bedarf nicht prägendes Einkommen des Berechtigten angerechnet wird (BGH FamRZ 1999,
372).
15.5. Schuldet der Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch einem neuen
Ehegatten Unterhalt, so ist der nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB)
zu bemessende Bedarf im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen
und beider Unterhaltsberechtigter zu ermitteln. Hierbei sind auf der neuen Ehe beruhende
Steuervorteile sowie die frühere Ehe nicht prägende Einkommensvorteile aus einem
Karrieresprung einzubeziehen. Ansprüche des neuen Partners sind nach Maßgabe der §§
1569 f. BGB zu berücksichtigen, wobei ein Anspruch nach § 1570 Abs. 2 BGB wegen elternbezogener
Gründe, die auf der Rollenverteilung in der neuen Ehe beruhen, in der Regel außer
Betracht bleibt (BGH FamRZ 2010, 111).
Der Anspruch des geschiedenen Ehegatten ist der Höhe nach auf den Betrag begrenzt, der
sich ohne die aus der neuen Ehe des Verpflichteten erwachsenden Vorteile errechnet.
16. Bedürftigkeit
Eigenes Einkommen des Berechtigten mindert den nach Nr. 15 ermittelten Bedarf. Das gilt
auch für Einkommen des Berechtigten, das die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt
hat. Die allgemeinen Grundsätze zur Unterhaltsrelevanz und zum Berufsbonus finden Anwendung.
17. Erwerbsobliegenheit
17.1. Bei Kindesbetreuung besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines gemeinschaftlichen
Kindes keine Erwerbsobliegenheit. Gleichwohl erzieltes Erwerbseinkommen ist
überobligatorisch und nach den Umständen des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH FamRZ
2009, 770; FamRZ 2009, 1124; FamRZ 2009, 1391).
Nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kommt es bei Beurteilung der Frage,
ob und inwieweit der betreuende Ehegatte bei einer bestehenden Betreuungsmöglichkeit auf
eine Erwerbstätigkeit verwiesen werden kann, auf die Verhältnisse des Einzelfalls an.
Bei besonderer Betreuungsbedürftigkeit des Kindes und bei nicht oder nur unzureichender
Fremdbetreuung (kindbezogene Gründe, § 1570 Abs. 1 S. 2 BGB) kommt ein Unterhaltsanspruch
auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes in Betracht.
Eine Erwerbstätigkeit des betreuenden Ehegatten kann auch aus Gründen der nachehelichen
Solidarität ganz oder teilweise unbillig erscheinen. Hierbei sind das in der Ehe gewachsene
Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung
der Kinderbetreuung sowie der Dauer der Ehe zu berücksichtigen (elternbezogene Gründe,
§ 1570 Abs. 2 BGB).
Die Erwerbsobliegenheit beurteilt sich auch danach, ob eine Erwerbstätigkeit neben der
Betreuung des Kindes zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen würde.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die einer vollen oder teilweisen Erwerbsobliegenheit
ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes entgegenstehen, trifft den
betreuenden Ehegatten. Dies gilt auch, wenn ein Titel über den Basisunterhalt nach § 1570
Abs. 1 S. 1 BGB abgeändert werden soll.
Der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB ist nicht nach § 1578 b BGB zu befristen.
17.2. In der Regel besteht spätestens ein Jahr nach der Trennung eine Obliegenheit zur Aufnahme
oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit. Dabei sind die unter 17.1 genannten Grundsätze
anzuwenden.
18. Ansprüche nach § 1615 l BGB
Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der bisherigen Lebensstellung des betreuenden
Elternteils. Er ist auch dann nicht nach dem Einkommen des Pflichtigen zu bemessen,
wenn dieser mit dem betreuenden Elternteil zusammengelebt hat (BGH FamRZ 2008, 1739;
FamRZ 2010, 357). Der Bedarf, der sich auch aus einem Unterhaltsanspruch gegen einen
früheren Ehegatten ergeben kann, darf das Existenzminimum für nicht Erwerbstätige (Anm. B
V Nr. 2 der Düsseldorfer Tabelle) nicht unterschreiten (BGH FamRZ 2010, 357, FamRZ 2010,
444).
Zur Frage der Berücksichtigung eigener Einkünfte, zu Abzügen hiervon und zur Erwerbsobliegenheit
gelten die Ausführungen für den Ehegatten entsprechend.
19. Elternunterhalt
Der Bedarf der Eltern bemisst sich in erster Linie nach deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Mindestens muss jedoch das Existenzminimum sichergestellt werden, das mit
770 € in Ansatz gebracht werden kann. Darin sind Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung
nicht enthalten. Etwaiger Mehrbedarf (z.B. Heimunterbringung) ist zusätzlich auszugleichen.
20. Lebenspartnerschaft
Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten §§ 12, 16 LPartG.
Leistungsfähigkeit und Mangelfall
21. Selbstbehalt des Verpflichteten
21.1. Der Unterhaltsverpflichtete ist leistungsfähig, wenn ihm der Selbstbehalt verbleibt. Es ist
zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen
(§ 1603 Abs. 1 BGB) sowie dem billigen Selbstbehalt (§ 1581 BGB).
21.2. Der notwendige Selbstbehalt beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
monatlich 770 €, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 950 €. Hierin sind 360 €
für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich
überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der notwendige Selbstbehalt gilt gegenüber minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten
volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB).
21.3. Der angemessene Selbstbehalt gilt gegenüber volljährigen Kindern, die minderjährigen
Kindern nicht gleichgestellt sind, sowie gegenüber den Eltern des Unterhaltsverpflichteten und
gegenüber Ansprüchen nach § 1615 l BGB.
21.3.1. Er beträgt gegenüber volljährigen Kindern in der Regel mindestens monatlich
1.150 €, darin ist eine Warmmiete bis 450 € enthalten.
21.3.2. Er beträgt gegenüber Ansprüchen nach 1615l BGB monatlich 1.050 €.
21.3.3. Gegenüber Eltern beträgt der Selbstbehalt monatlich mindestens 1.500 € (einschließlich
450 € Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens.
21.3.4. Der Selbstbehalt von Großeltern gegenüber Enkeln beträgt mindestens 1.500
€ (zuzüglich 1.050 € für den zweiten Großelternteil beim Zusammenleben von Großeltern).
21.4. Der billige Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten beim Ehegattenunterhalt (§ 1581
BGB) beläuft sich in der Regel auf die Mitte zwischen angemessenem und notwendigem
Selbstbehalt.
21.5. Vorteile durch das Zusammenleben mit einer anderen Person können eine Herabsetzung
des Selbstbehalts rechtfertigen, es sei denn, deren Einkommen liegt unter 650 €.
22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
22.1 Der Bedarf entspricht grundsätzlich der Hälfte des gemeinsamen Einkommens der Ehegatten,
bei Unterhaltsansprüchen geschiedener nachrangiger Ehegatten oder volljähriger,
nicht privilegierter Kinder mindestens 840 €.
22.2 Der Selbstbehalt des wiederverheirateten gegenüber einem minderjährigen oder privilegiert
volljährigen Kind aus einer früheren Beziehung unterhaltspflichtigen nicht (voll) erwerbstätigen
Elternteils, der weniger verdient als sein Ehegatte und deshalb von diesem (teilweise)
unterhalten wird, beträgt 650 €.
23. Mangelfall
23.1. Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zur Deckung
seines Selbstbehalts und der Unterhaltsansprüche der gleichrangigen Berechtigten nicht ausreicht.
Für diesen Fall ist die nach Abzug des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen verbleibende
Verteilungsmasse auf die gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen
Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.
23.2. Die Einsatzbeträge im Mangelfall sind (nach Maßgabe der in § 1609 BGB geregelten
Rangfolge)
23.2.1. bei minderjährigen und diesen nach § 1603 Abs. 3, S. 2 BGB gleichgestellten
Kindern der jeweilige Zahlbetrag des Mindestunterhalts.
23.2.2. bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten und bei mit dem Pflichtigen
in gemeinsamem Haushalt lebenden Ehegatten, sowie bei nach § 1615 l BGB
Unterhaltsberechtigten der jeweilige ungedeckte Bedarfsbetrag.
23.3. Berechnung (siehe 23.1)
24. Rundung
Der Unterhalt ist auf volle Euro aufzurunden.
Anhang
Düsseldorfer Tabelle nebst Anmerkungen
Koblenz, im Dezember 2010
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