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Düsseldorfer Tabelle 2007

Düsseldorfer Tabelle gültig vom 01.07.2007 - 31.12.2007
Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle  bekannt gegeben.(gültig ab dem 01.07.2007)


Die Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage bei allen Oberlandesgerichten stattgefunden haben.







Düsseldorfer Tabelle




A.  Kindesunterhalt - in EURO
(gültig ab dem 01.07.2007)

Nettoeinkommen
des Barunterhalts-
pflichtigen

Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB)

Vomhun-
dertsatz

Bedarfs-
kontrollbetrag

(Anm. 3, 4) (Anm. 6 )


0 - 5 6 - 11 12 - 17 ab 18

 
Alle Beträge in Euro (¤)
 
1. bis 1300 202 245 288 389 100 770/900
2. 1300 - 1500 217 263 309 389 107 950
3. 1500 - 1700 231 280 329 389 114 1000
4. 1700 - 1900 245 297 349 401 121 1050
5. 1900 - 2100 259 314 369 424 128 1100
6. 2100 - 2300 273 331 389 447 135 1150
7. 2300 - 2500 287 348 409 471 142 1200
8. 2500 - 2800 303 368 432 497 150 1250
9. 2800 - 3200 324 392 461 530 160 1350
10. 3200 - 3600 344 417 490 563 170 1450
11. 3600 - 4000 364 441 519 596 180 1550
12. 4000 - 4400 384 466 548 629 190 1650
13. 4400 - 4800 404 490 576 662 200 1750

über 4800 nach den Umständen des Falles
Zur Kindergeldanrechnungs Tabelle


Anmerkungen:

1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigenMindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag in Euro nach der Regelbetrag--VO West in der ab 01.07.2007 geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 BGB aufgerundet.

3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

beträgt in der Regel beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 900 EUR. Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel monatlich 1.100 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.

6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.


7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle, wobei die Entscheidung des BGH vom 17.01.2007 – XII ZR 166/04 – (FamRZ 2007, 542) bei den Tabellenbeträgen der ersten drei Einkommensgruppen berücksichtigt wurde.

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 EUR. Hierin sind bis 270 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen.

9. In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.

10.Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm. 2) zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612 b Abs. 5 BGB). Beim Volljährigenunterhalt sind die Entscheidungen des BGH vom 26.10.2005 – XII ZR 346/03 – (FamRZ 2006, 99) und vom 17.01.2007 – XII ZR 166/04 – (FamRZ 2007, 542) zu berücksichtigen.

Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender Formel berechnet werden: Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe - Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Tabelle.

B. Ehegattenunterhalt


I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne
unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):

1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:
3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;

b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:
3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenztn durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz; c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft: gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;

2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner):
wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.

II. Fortgeltung früheren Rechts:

1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne
unterhaltsberechtigte Kinder:

a) §§ 58, 59 EheG: in der Regel wie I,
b) § 6o EheG: in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,
c) § 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.

2. Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).

III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:

Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen. Führt dies zu einem Missverhältnis zwischen Kindes- und Ehegattenunterhalt, ist der Ehegattenunterhalt nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2003 (FamRZ 2003, 363 ff.) zu ermitteln.

IV. Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten in der Regel:

unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig                      1.000 EUR

V. Monatlicher Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten Ehegatten
einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:


1. falls erwerbstätig:                     900 EUR
2. falls nicht erwerbstätig:           770 EUR

VI. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern in der Regel:

1. falls erwerbstätig:                      650 EUR,
2. falls nicht erwerbstätig:            560 EUR

VII. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern in der Regel:

falls erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:        800 EUR.

Anmerkung zu I-III:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.

C. Mangelfälle


Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Existenzminimum. Dies ist zur Zeit der Tabellenbetrag der 6. Einkommensgruppe gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB.

Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird ebenfalls mit dem Existenzminimum angesetzt. Dies entspricht bei getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten dem notwendigen Eigenbedarf gemäß B V der Düsseldorfer Tabelle und bei dem mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten dem Selbstbehalt gemäß B VI der Düsseldorfer Tabelle.

Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gefundene Ergebnis ist zu korrigieren, wenn die errechneten Beträge über den ohne Mangelfall ermittelten Beträgen liegen (BGH Urteil vom 22.01.2003 FamRZ 2003, 363 ff.).

Wegen der unterschiedlichen Selbstbehalte gegenüber minderjährigen Kindern und Ehegatten empfiehlt es sich, die Mangelfallberechnung mit dem Eigenbedarf gegenüber dem Ehegatten zu beginnen. Dadurch ergibt sich ein endgültiger Ehegattenunterhalt. Der Kindesunterhalt ist um die Differenz zwischen dem notwendigen Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern und dem Eigenbedarf gegenüber dem Ehegatten verhältnismäßig entsprechend dem Unterhaltsbedarf der Kinder bis zum Regelbetrag zu erhöhen.

Beispiel:
Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1500 EUR. Unterhalt für zwei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 6 Jahren (K1) und 8 Jahren (K2), die bei der ebenfalls unterhaltsberechtigten geschiedenen nicht erwerbstätigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.

Eigenbedarf des M gegenüber dem Ehegatten:                 1.000 EUR,
Verteilungsmasse: 1500 EUR – 1.000 EUR =                     500 EUR,
Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:
331 EUR (K 1) + 331 EUR (K 2) + 770 EUR (F) =       1.432 EUR.

Unterhalt:
K 1:    331 x 500 : 1.432 = 115,57 EUR
K 2:    331 x 500 : 1.432 = 115,57 EUR
F:        770 x 500 : 1.432 = 268,85 EUR.

Aufstockung des Kindesunterhalts um je 50 EUR (1/2 x (1.000 EUR – 900 EUR)) auf 165,57 EUR.

Geschuldeter Unterhalt:
für F                           268,85 EUR
für K 1 und K 2 je      165,57 EUR.

Eine Korrektur dieser Beträge ist nicht veranlasst.
Kindergeld wird nicht angerechnet (§ 1612 b Abs. 5 BGB).

D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB


1. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.400 EUR (einschließlich 450 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1050 EUR (einschließlich 350 EUR Warmmiete).

2. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1610 BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 770 EUR.

Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes: unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig in der Regel: 1.000 EUR. 

Kindergeldanrechnungs Tabelle (Anlage zu Teil A Anmerkung 10 der Düsseldorfer Tabelle)



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