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Wer hat Anspruch auf einen Vaterschaftstest?

Hier muss man unterscheiden zwischen dem Anspruch auf einem außergerichtlichen Vaterschaftstest und einen Anspruch auf einen Vaterschaftstest im Zusammenhang mit einer Vaterschaftsanfechtungsklage oder Vaterschaftsfeststellungsklage.






Seit einer Gesetzesänderung vom 01.04.2008 besteht auch Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung ohne das eine Vaterschaft angefochten wird.


Bei einem außergerichtlichen, also einen privaten Vaterschaftstest verhält es sich so, dass jeder im Grunde einen Vaterschaftstest beauftragen kann, wenn die untersuchten Personen zustimmen oder bei minderjährigen Kinder die Sorgeberechtigten zustimmen.


Ein Anrecht auf diese Zustimmung für einen privaten Vaterschaftstest haben aber nur der Vater, die Mutter und das Kind.


Will nun einer der drei einen Vaterschaftstest durchführen, können diese Personen nur unter ganz begrenzten Umständen die Zustimmung verweigern.


Das wird alles im § 1598a BGB geregelt.


§1598a BGB Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung

(1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können


1. der Vater jeweils von Mutter und Kind,

2. die Mutter jeweils von Vater und Kind und

3. das Kind jeweils von beiden Elternteilen


verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden.


(2) Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.


(3) Das Gericht setzt das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde, die auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten für das Kind unzumutbar wäre.


(4) Wer in eine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt und eine genetische Probe abgegeben hat, kann von dem Klärungsberechtigten, der eine Abstammungsuntersuchung hat durchführen lassen, Einsicht in das Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift verlangen. Über Streitigkeiten aus dem Anspruch nach Satz 1 entscheidet das Familiengericht.




























Durch dieses Gesetz ist es nun möglich, dass jeder von den beschriebenen Personen von den Anderen verlangen kann das diese einer Probenentnahme zustimmen und derjenige der den Vaterschaftstest will den Anbieter bestimmen kann welcher ihn durchführen soll.


Also besteht seit dem 01.04.2008 ein Anspruch auf ein privates Vaterschaftsgutachten!


Es muss nicht mehr gleichzeitig eine Vaterschaft angefochten werden und es bedarf auch keinem Anfangsverdacht. Das reduziert die Kosten erheblich für denjenigen der die Vaterschaft feststellen lassen will.






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